Statuten
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I |
Name Sitz und Zweck |
| Art. 1 | Der Club "Freunde der Faustball-Nationalmannschaften", nachfolgend "CFFN" genannt, ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60ff.Sitz und Rechtsdomizil ist der Wohnort des Präsidenten. |
| Art. 2 | Der CFFN bezweckt die Unterstützung der Faustball-Nationalmannschaften (Herren, Junioren, Jugend, Damen) in ideeller und finanzieller Hinsicht, wobei die Herren-Nationalmannschaft erste Priorität
geniesst. Er arbeitet eng mit Swiss Faustball und der Nationalmannschaftskommission
(NAKO) zusammen. |
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II |
Mitgliedschaft |
| Art. 3 | Mitglied des CFFN kann jede natürliche oder juristische Person werden. |
| Art. 4 | Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages und endet mit dem schriftlichen Austritt oder wenn der Jahresbeitrag nicht bis jeweils spätestens 31. August einbezahlt ist. |
| Art. 5 | Alle Mitglieder sind an der Generalversammlung mit einer Stimme stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. |
| Art. 6 | Alle Mitglieder erhalten einen persönlichen Ausweis. Damit stehen ihnen die folgenden zusätzlichen Rechte zu:a) Vergünstigungen an offiziellen Veranstaltungen der Nationalmann- schaften in der Schweiz b) Vergünstigte Abgabe von Werbemitteln von Swiss Faustball c) Unentgeltliche Besuche von Trainingszusammenzügen aller National- mannschaftend) Jahresprogramm, enthaltend insbesondere Aktivitäten der National- mannschaften |
| Art. 7 | Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. |
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III |
Organisation |
| Art. 8 | Die Organe des CFFN sind:a) Generalversammlung (GV)b) Vorstandc) Rechnungsrevisoren |
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Generalversammlung |
| Art. 9 | Die GV bildet das oberste Organ des CFFN. Sie wird vom Vorstand zu Beginn jedes Vereinsjahres als ordentliche Generalversammlung einberufen. |
| Art. 10 | Das Vereinsjahr umfasst zwei Kalenderjahre. |
| Art. 11 | Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder einberufen werden. |
| Art. 12 | Ueber alle Geschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
| Art. 13 | Anträge sind bis spätestens 14 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich einzureichen. |
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Vorstand |
| Art. 14 | Der Vorstand besteht aus:a) einem Präsidentenb) einem Aktuar (Vizepräsident)c) einem Kassierd) ein bis zwei weiteren MitgliedernEin Mitglied der NAKO gehört von Amtes wegen dem Vorstand an. Es wird von der NAKO nominiert.Alle Vorstandsmitglieder (exkl. NAKO-Mitglied) werden durch die GV gewählt. Sie amtieren ehrenamtlich. Die Amtsdauer beträgt ein Vereinsjahr. Es besteht Wiederwählbarkeit. |
| Art. 15 | Für finanzielle Verpflichtungen sind der Präsident und der Kassier einzeln zeichnungsberechtigt. |
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Rechnungsrevisoren |
| Art. 16 | Die GV wählt 2 Rechnungsrevisoren. Sie amtieren ehrenamtlich. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Vereinsjahre; es besteht Wiederwählbarkeit. Revisoren dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand des CFFN angehören. |
| Art. 17 | Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV Bericht und Antrag. |
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IV |
Finanzen |
| Art. 18 | Der CFFN verfügt über eine eigene Vereinskasse. |
| Art. 19 | Die Einnahmen bestehen hauptsächlich aus:a) Mitgliederbeiträgenb) weiteren Zuwendungen (Spenden) |
| Art. 20 | Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die GV festgelegt. |
| Art. 21 | Der Vorstand verwendet das Vereinsvermögen im Rahmen des Vereinszwecks (Art. 2) nach eigenem Ermessen aufgrund von entsprechenden Anträgen der NAKO. Dabei ist sicherzustellen, das die Kosten für die Administration des CFFN durch die Vereinskasse vollumfänglich gedeckt sind. Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens ist durch den Vorstand an der GV Rechenschaft abzulegen. |
| Art. 22 | Der CFFN haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verpflichtungen des CFFN ist ausgeschlossen. |
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V |
Diverses |
| Art. 23 | Eine Auflösung des CFFN kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen verfällt zu Gunsten der NAKO. |
| Art. 24 | Jegliche Aenderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung durch die GV. |
| Art. 25 | Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung des CFFN vom 16. Juni 1991 genehmigt. |
